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Gebäudeeinmessung beantragen

Möchten sie Ihren Gebäudeneubau einmessen lassen?

Alle Gebäudeeigentümer:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedwede Gebäude amtlich einmessen zu lassen. (§ 11 Vermessungs- und Katastergesetz)

Die Vollständigkeit des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster dient insbesondere den Erfordernissen von Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie dem Umwelt- und Naturschutz.

Voraussetzungen

  • Beauftragung durch Eigentümer:innen, Erbbauberechtigte, Bauträger:innen, Architekt:innen
  • Das Gebäude muss soweit fertiggestellt sein, dass sich der Grundriss nicht mehr verändert.
  1. Schriftliche Beauftragung mit Formular oder formlos (auch per Internet, E-Mail oder Fax möglich)
  2. Unterlagenvorbereitung
  3. Abstimmung des Vermessungstermins
  4. Örtliche Vermessung durch Vermessungstrupp
  5. Innerdienstliche Bearbeitung mit Koordinierung der Gebäudepunkte
  6. Prüfung der Messung
  7. Übernahme der  Vermessung in das Liegenschaftskataster
  8. Erstellung und Versand der Fortführungsmitteilungen (aktueller Liegenschaftskatasterauszug)
  9. Rechnungserstellung
  10. Schlussprüfung

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

1 Monat Widerspruchsfrist gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters

Wie lange dauert die Bearbeitung

ca. 4 Wochen, je nach Auftragsumfang

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

468,30 Euro bei einem Baukostenwert von bis zu 20.000 Euro; je nach Baukosten des Gebäudes; siehe Gebäudeeinmessungsflyer