Möchten sie Ihren Gebäudeneubau einmessen lassen?
Alle Gebäudeeigentümer:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedwede Gebäude amtlich einmessen zu lassen. (§ 11 Vermessungs- und Katastergesetz)
Die Vollständigkeit des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster dient insbesondere den Erfordernissen von Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie dem Umwelt- und Naturschutz.
1 Monat Widerspruchsfrist gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters
ca. 4 Wochen, je nach Auftragsumfang
496,23 Euro bei einem Baukostenwert von bis zu 20.000 Euro; je nach Baukosten des Gebäudes; siehe Gebäudeeinmessungsflyer
Es werden die von der Bauordnungsbehörde gemäß Kostenverordnung Bau (BauKostV) ermittelten Baukosten zugrunde gelegt.
In unserem Flyer Gebäudeeinmessungspflicht (s. unter Weitere Informationen).
Wo kann ich mehr erfahren?
Flyer Gebäudeeinmessungspflicht
Online-Abwicklung
Antragsformular für Vermessungen
Aktualisiert am 15.01.2025