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AUSKUNFT FÜR BAUHERR:INNEN

Sie wollen ein Haus bauen?
Wir bieten Ihnen einen Überblick, welche Dienstleistungen und Produkte Sie vom Landesamt GeoInformation Bremen für Ihr Projekt brauchen:

GRUNDSTÜCK KAUFEN

Symbolbild Grundstück kaufen

Über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte erhalten Sie Auskunft über den Wert Ihres Grundstückes.
Der Grundstücksmarktbericht beinhaltet allgemeine Informationen über das Marktgeschehen veräußerter Grundstücke und Immobilien in Bremen.
Die Bodenrichtwertkarte gibt Ihnen Informationen über die Bodenwerte in Bremen und kann bei uns im Eingangsbereich des GeoDatenServices in der Lloydstraße 4 eingesehen werden.

BEBAUUNGSPLAN

Symbolbild Bebauungsplan

Eine Auskunft über Art und Maß der baulichen Nutzung Ihres Grundstücks gibt Ihnen der Planservice bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Es gilt der jeweilige Bebauungsplan.

BAUANTRAG

Symbolbild Bauantrag

Gewöhnlich benötigen Sie für einen Bauantrag, z.B. für ein Einfamilienhaus, einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Umgangssprachlich wird die Liegenschaftskarte häufig auch als Flurkarte oder Auszug aus der Flurkarte bezeichnet.

Die Katasterunterlagen für einen Bauantrag dürfen nicht älter als vier Wochen sein. Sie sollten also darauf achten, dass zwischen dem Erwerb Ihrer Unterlagen und der Bauantragstellung nicht mehr als vier Wochen Zeit vergehen.

GEBÄUDEEINMESSUNGSPFLICHT

Symbolbild Gebäudeeinmessungspflicht

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (§ 11 Absatz 2) sind Gebäudeeigentümer:innen verpflichtet, ihre Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen.
„Wird ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten von der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Sofern ein Gebäudeeigentümer die Einmessung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Baubeginn selbst veranlaßt, ist die Katasterbehörde berechtigt, die Einmessung von Amts wegen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Kostenerstattung zu verlangen. Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Gebäudeeigentümer ist. Das Recht der behördlichen Vermessungsstellen im Sinne von § 2 Absatz 4, die Einmessung selbst vorzunehmen, bleibt unberührt.“
(Bremisches Vermessungs- und Katastergesetz § 11, Absatz 2)

Wir bieten Ihnen dazu die Dienstleistung Gebäudeeinmessung an.

Die wichtigsten Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht haben wir für Sie in einem Flyer (pdf, 961.5 KB) zusammengestellt.